Sonstige Leistungen
Gefährdungs­beurteilungen

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung).


Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzu­neh­men. Bei gleichartigen Arbeits­bedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.


Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.


Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebs­bezo­genen Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen. Die Gefährdungs­beur­teilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.

 

 

Die Gefährdungs­beurteilung besteht aus:

 


  • einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen

 

und


  • der Ableitung entsprechender Maßnahmen.

 

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

 

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.


 

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durch­geführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entspre­chen­den Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.


Fachkundig ist, wer über die zur Erfüllung der in den Technischen Regel bestimmten Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufs­erfah­rung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand zu halten.


Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse, z. B. über das einschlägige Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere die Tech­nischen Regeln (z. B. TRBS, TRGS, ASR…), können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Gefährdung unterschiedlich sein.


Fachkundig können insbesondere betriebliche Führungs­kräfte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.


Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von den zu beur­teilen­den Gefährdungen und müssen nicht in einer Person vereinigt sein. Zur fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehören konkrete Kenntnisse der zu beurteilenden möglichen Gefährdungen.

 

Wir erstellen für Sie die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen z. B. für Ihre Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln (gem. BetrSichV) und Gefahr­stoffen (GefStoffV), für Ihre Arbeitsstätten (ArbStättV) und für die Gefährdungen, die sich möglicherweise aus Ihrer Organisation ergeben könnten.

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