Sonstige Leistungen
Arbeits­­mittel­­­manage­ment

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.


Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sind sowohl die Eignung unter den vorgesehenen Einsatz­bedin­gun­gen bei der Verwendung der Arbeitsmittel zu berücksichtigen, als auch mögliche Gefähr­dungen, die sich durch das Arbeitsmittel selbst (z. B. Lärmemissionen), aus der Arbeitsumgebung, den Arbeits­gegen­ständen, den Arbeitsabläufen und der Arbeits­organisation ergeben. Gemäß BetrSichV soll daher bereits vor der Auswahl und der Beschaffung des Arbeitsmittels mit der Gefähr­dungs­beurteilung begonnen und die Ergebnisse in eine Anforderungsliste übernommen werden. Die Rege­lun­gen zur Beteiligung der Fach­kraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes und des Betriebs­rates sind im Beschaffungs­prozess zu beachten.

 

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbeson­dere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

 

 

Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

  • eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  • die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  • festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

 

Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesam­ten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ent­sprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen  sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.


Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.


Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäf­tigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.


Die zur Prüfung von Arbeitsmitteln befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt.

 

 

Die zur Prüfung befähigte Person

Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit verfügen, dass sie insbesondere

 

  • den Istzustand ermitteln,
  • den Istzustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand vergleichen sowie
  • die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewerten kann.

 

Arbeitsmittelmanagement kann als „systematische Planung und Steuerung von Prozessen bezüglich der Arbeitsmittel-Verwendung“ verstanden werden.


 

Wir unterstützen Sie bei der Einführung und Umsetzung der erforderlichen Prozesse um Arbeitsmittel rechtskonform in Ihrem Unternehmen zu beschaffen, zu verwenden und die erforderlichen Prüfungen zu planen, organisieren und umzusetzen (Arbeitsmittelmanagement).

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