Unser Beratungsangebot
Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Verpflichtung für den Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestel­len, ergibt sich aus dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeits­sicher­heitsgesetz – ASiG)“. Die Verpflichtung besteht bereits ab einem Mitarbeiter!


Es gibt „Mindest-Einsatzzeiten“ für die Fachkraft für Arbeitssicherheit , die gemäß der DGUV V2 zu ermitteln sind.


Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeits­schutz und bei der Unfall­verhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit ein­schließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Details dazu finden sich in §6 ASIG sowie den Anhängen 3 und 4 der DGUV V2.

 

 

Aufgaben der Fach­kraft für Arbeits­sicher­heit sind ins­besondere:

 

01.

den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

 

a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,


b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,


c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,


d. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,


e. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,


 

02.

die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,


 

03.

die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

 

a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,


b. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,


c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,


 

04.

darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfall­verhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.


 

Wir unterstützen Sie bei der rechtskonformen Ermittlung der Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß DGUV V2, beraten Sie fachkundig und sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

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